Bauwerksbuch Wien · § 128a BO
Das Bauwerksbuch.
Klar erstellt.
Richtig registriert.
Für Eigentümer:innen und Hausverwaltungen: gesetzliche Anforderungen verstehen, Unterlagen ordnen und das Bauwerksbuch fachgerecht erstellen lassen.
Betrifft die Verpflichtung Ihr Gebäude?
§ 128a der Bauordnung für Wien verpflichtet Eigentümer:innen zur Erstellung eines elektronischen Bauwerksbuchs und zu den darin vorgesehenen Folgeprüfungen. Für den Altbestand gelten gestaffelte Fristen.
Erstellung und Registrierung spätestens bis 31. Dezember 2027.
Erstellung und Registrierung spätestens bis 31. Dezember 2030.
Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit höchstens 50 m² bebauter Grundfläche sind ausgenommen.
„Das Bauwerksbuch dient der strukturierten Dokumentation des Zustands …“
Stadt Wien, Informationen zum Altbau-Bauwerksbuch
Wichtig: Die Behörde kann auch in begründeten Einzelfällen die Erstellung innerhalb einer angemessenen Frist auftragen. Ob eine Ausnahme oder Sonderkonstellation vorliegt, sollte objektbezogen geprüft werden.
Ist auch Ihr Haus betroffen?
Adresse eingeben und in nur zwei Schritten zum Angebot für Ihr Bauwerksbuch
Schritt 1 von 2 · Haus prüfen und Fläche bestätigen
Wählen Sie eine Adresse oder mehrere Stiegen desselben Hauses. Auch ohne vollständige Gebäudedaten können Sie die Nutzfläche selbst eingeben.
Für die rechtliche Einordnung ist die Ersterrichtung laut Bauakt maßgeblich.
Die Schätzung verwendet 82 % der rechnerischen Geschossfläche. Höfe, Dachgeschosse, unterschiedliche Gebäudehöhen und tatsächliche Nutzungen können das Ergebnis deutlich verändern. Sie ist keine Vermessung und keine amtliche Nutzflächenangabe.
Für diese Auswahl liegen nicht genügend Flächendaten vor. Bitte tragen Sie die Nutzfläche für das gesamte Haus beziehungsweise alle gewählten Stiegen selbst ein.
Ihre Häuser
Schritt 2 von 2 · Rechnungsempfänger für das Angebot
Ihr unverbindliches Angebot
Mehr als eine Sammlung von Plänen.
Das Bauwerksbuch verbindet den baurechtlichen Bestand mit einem nachvollziehbaren Prüf- und Erhaltungsplan. Nach § 128a Abs. 4 umfasst es insbesondere:
- 01Bewilligungen
Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen des Gebäudes.
- 02Prüfpflichtige Bauteile
Bauteile, bei deren Verschlechterung Gefahren entstehen können – etwa Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen.
- 03Prüfintervalle
Zeitpunkt der Erstprüfung, künftige Intervalle und die erforderliche Qualifikation der prüfenden Personen.
- 04Ergebnisse und Baugebrechen
Prüfergebnisse sowie, falls erforderlich, ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen und ein Plan zu deren Behebung.
- 05Laufende Dokumentation
Relevante Maßnahmen und Änderungen werden in der elektronischen Gebäudedokumentation fortgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 128a Abs. 4 und 5 BO für Wien.
Von den Unterlagen bis zur Registrierung.
Pflicht und Bestand klären
Adresse, Baujahr, Gebäudetyp und vorhandene Unterlagen werden geprüft. Offene Grundlagen und der erforderliche Leistungsumfang werden festgelegt.
Unterlagen zusammentragen
Konsensunterlagen, Bewilligungen und weitere Gebäudedokumente werden geordnet; fehlende Grundlagen können über das Planarchiv erhoben werden.
Gebäude begehen
Die relevanten Bauteile werden vor Ort augenscheinlich erfasst und für die Erstprüfung nachvollziehbar dokumentiert.
Bauwerksbuch erstellen
Unterlagen, Bauteile, Prüffristen, Ergebnisse und gegebenenfalls festgestellte Baugebrechen werden elektronisch strukturiert.
Bestätigen und registrieren
Die erforderlichen Bestätigungen werden vorbereitet und die Registrierung in der Wiener Bauwerksbuchdatenbank begleitet.
Behörde und weitere Verwendung
Eine Bestätigung genügt der Behörde. Das Bauwerksbuch bleibt bei Ihnen.
Für die Registrierung benötigt die Behörde die elektronisch signierte Bestätigung über die Erstellung und bei bestehenden Gebäuden zusätzlich die Bestätigung der Erstprüfung. Das vollständige Bauwerksbuch wird nicht hochgeladen.
Auch Versicherungen fragen das Bauwerksbuch zunehmend an.
Nach unserer Erfahrung wird es bereits heute bei der Anlage beziehungsweise Aufnahme eines Objekts und zur Einschätzung künftiger Folgeprämien verlangt. Der dokumentierte Gebäudezustand und die festgelegten Prüfintervalle schaffen dafür eine nachvollziehbare Grundlage.
Kurz beantwortet.
Wer ist für das Bauwerksbuch verantwortlich?
Verantwortlich sind die Eigentümer:innen beziehungsweise Miteigentümer:innen. Ist eine Hausverwaltung bestellt, führt diese das Bauwerksbuch elektronisch weiter.
Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Das Gesetz nennt Ziviltechniker:innen, gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet sowie nach den Berufsvorschriften berechtigte Personen. Die Stadt Wien führt Baumeister:innen ausdrücklich als fachlich qualifizierte Personen an.
Was sollte für die Ersteinschätzung vorhanden sein?
Hilfreich sind Projektadresse, ungefähres Baujahr, Nutzfläche und Stiegenanzahl sowie Konsenspläne, Baubescheide, frühere Befunde und vorhandene Dokumentationen. Fehlende Unterlagen schließen eine Anfrage nicht aus. Angaben, Sprachmemo und Unterlagen können Sie direkt über unser Onlineformular senden – ohne eigenes E-Mail-Programm.
Wie wird das Bauwerksbuch weitergeführt?
Prüfergebnisse, relevante Änderungen und gegebenenfalls die Behebung von Baugebrechen werden laufend elektronisch dokumentiert. Auf Verlangen ist das Bauwerksbuch der Behörde vorzulegen.
Was kostet die Erstellung?
Im Gebäude-Check können Sie die geschätzte Nutzfläche anpassen und sofort ein unverbindliches PDF-Angebot erhalten. Die endgültige Kalkulation hängt auch von Aktenlage und Leistungsumfang ab.
Offizielle Informationen
Direkt zu Gesetz und Behörde.
Die nachfolgenden Links führen zu den offiziellen Fassungen und Arbeitshilfen. Quellenstand dieser Seite: 12. Oktober 2026. Bei Änderungen ist die jeweils aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
- 01§ 128a und § 128c BO für Wien
Aktuelle konsolidierte Fassung der Bauordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
RIS – Bauordnung für Wien - 02Altbau-Bauwerksbuch
Übersicht der Stadt Wien zu Verpflichtung, Ausnahmen, Qualifikation und Nutzen.
Stadt Wien – Gebäudepickerl - 03Bauwerksbuch registrieren
Amtliche Registrierungsseite mit Voraussetzungen, Unterlagen und Online-Formular.
Stadt Wien – Registrierung - 04FAQ der MA 37
Antworten der Baupolizei zu Erstellung, Erstprüfung, Führung und Registrierung.
FAQ Bauwerksbuch (PDF) - 05Amtliche Erläuterungen
Ausführliche technische und organisatorische Erläuterungen der MA 37.
Erläuterungen (PDF)
Wagner Bauprojekte GmbH
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